Petition an den Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages, eingereicht von der Bürgerinitiative „Kein Gefahrstofflager“ am 17. Oktober 2019

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1. Ausgangssituation

In der am Rhein gelegenen rheinland-pfälzischen Kreisstadt Germersheim mit ca. 22.000 Einwohnern befinden sich zwei Gefahr-stofflagerkomplexe. Beide Lagerkomplexe haben eine Betriebsgenehmigung der höchstmöglichen Gefahrstoffkategorie für die Lagerung von giftigen, hochgiftigen, ätzenden und explosiven Stoffen.

Das eine Gefahrstofflager liegt nördlich innerhalb des Germersheimer Stadtgebietes direkt am Rhein im Hafen von Germersheim und wird als industrielles Lager von dem Unternehmen DP World Germersheim GmbH & Co. KG zivilrechtlich betrieben.

Dieses Unternehmen gehört zur DP World Group, die wiederum der börsennotierten Gesellschaft Dubai World, der staatlichen Investmentgruppe der Vereinigten Arabischen Emirate, angehört. Das Containerterminal ist mit einer Fläche von 14 ha

(142.000 m2) eines der größten Inlandterminals in Europa. DP World erhielt mit Bescheid der Kreisverwaltung vom 18.09.2001 die Betriebsgenehmigung zur Lagerung von 14.000 to Gefahrstoffen und am 26.09.2007 eine Genehmigung zur Erweiterung der Lagerfläche bei unveränderter Kapazität für einen reinen Containerumschlag ohne Umfüllung und kundenspezifische Kommissionierung. Das Gefahrstofflager wird nach den gültigen gesetzlichen und zivilrechtlichen Bestimmungen, Richtlinien und Verordnungen von DP World geführt und von der Struktur- und Genehmigungsdirektion (SGD) Süd überwacht. Die Kontrollen der SGD Süd erfolgen unangemeldet und regelmäßig. Sollten dort Abweichungen festgestellt werden, werden diese dokumentiert und nachkontrolliert. Die Information der Öffentlichkeit gemäß §§ 8a und 11 der Störfall-Verordnung (12. BImSchV) einschließlich der Stoffliste und ihrer Gefährlichkeit sind auf der Betreiber-Homepage eingestellt und können von jedem Bürger eingesehen werden. Auch die verfügbaren Dokumentationen der SGD Süd sind jederzeit dort einsehbar und bei Bedarf werden entsprechende weiter-führende Auskünfte erteilt. DP World plant auf dem bestehenden Werksgelände eine Erweiterung der Lagerkapazität und möchte im Süden des Geländes eine Containerabstellfläche neu einrichten. Eine entsprechende Bauvoranfrage wurde im Februar 2019 von der genehmigenden Behörde positiv beschieden. Die Öffentlichkeit wurde dazu nicht informiert oder beteiligt.

 

Der andere Gefahrstofflagerkomplex liegt westlich der Stadt Germersheim und grenzt, getrennt durch die Bundesstraße B9, direkt an das Stadtgebiet. Diese Liegenschaft mit einer Fläche von 178 ha weist eine Vielzahl von Gebäuden auf und wird seit 1951 von der US-Army genutzt. Zunächst wurde der Standort als Depot für militärische Fahrzeuge (Fahrzeugpark) genutzt. Mitte 1993 wurde die Nutzung des Standortes von der US-Army ausgesetzt. Der Betrieb wurde komplett eingestellt, die Liegenschaft jedoch nicht an die Bundesrepublik Deutschland zurückgegeben. Im Jahre 2003 wurde der Standort von der US-Army reaktiviert und als Logistikzentrum

auf- und ausgebaut. Das heutige US-Depot als Lagerkomplex wird nicht durch die US-Army selbst, sondern durch deren direkt zugehörigen Dienstleister „Defense Logistic Agency (DLA) Distribution Europe“ vormals „Defense Distribution Depot Europe (DDDE)“ betrieben. Ab 2006 wurden dort auch Gefahrstoffe gelagert, aber erst am 09.10.2009 erhielt die damals antragstellende DDDE für das „Germersheim Army Depot (GAD)“ von der Kreisverwaltung Germersheim den Genehmigungsbescheid zum Betrieb eines Gefahrstofflagers im Gebäude 7983 der höchstmöglichen Gefahrstoffkategorie mit einer max. Lagermenge von 1.200 to. Und

das, obwohl inzwischen eine Vielzahl von Menschen in den gewachsenen Siedlungen unmittelbar um das Depot im Abstand von wenigen hundert Metern lebten. Diese Menschen hatten, sofern sie nach 1951 gebaut haben, ebenfalls eine Baugenehmigung von der gleichen Genehmigungsbehörde erhalten. Eine Auflage der Genehmigungsbehörde, die Gefahrstofflagerung nur in einem

definierten westlichen Bereich der weitläufigen 178 ha großen Liegenschaft und somit am weitesten entfernt von den Wohn-bebauungen zu errichten, erfolgte nicht.

Auch gab es in dieser sogenannten unbestimmten Genehmigung keine Auflage zur Untersagung der Lagerung von besonders gefährlichen Stoffgruppen. Auch eine vom Antrag abweichende Genehmigung einer niedrigeren Gefahrstofflagerkategorie,

welches einen geringeren erforderlichen Sicherheitsabstand zur Folge gehabt hätte und für die dort wohnenden Menschen eine höhere Sicherheit bedeutet hätte, wurde nicht ausgesprochen.

Im Gegenteil, am 02.05.2012 erhielt die das US-Depot betreibende DLA, als Nachfolgeorganisation der DDDE, ohne Öffentlich-keitsbeteiligung eine weitere Genehmigung zur Lagerung von weiteren 70 to hochgefährlicher Gefahrstoffe in einem zweiten separaten Gebäude 7915. In diesem Lagergebäude war nun erstmals auch die Lagerung der hochgiftigen, explosiven und ätzenden Stoffe in Reinstform genehmigt und nicht, wie zuvor in Gebäude 7983, nur als Bestandteil innerhalb eines Gemisches. In beiden Gefahrstofflagern werden die als Gebinde angelieferten und eingelagerten Stoffe in den jeweiligen Räumlichkeiten der Gefahrstofflager geöffnet und vorgangsspezifisch kommissioniert, neu verpackt und ausgeliefert. Ein weiterer Antrag der DLA vom 31.01.2016 zur Erweiterung der Kapazität des bestehenden Lagers in Gebäude 7915 von derzeit 70 to auf dann 1.900 to wurde

bisher nicht genehmigt, da die Veröffentlichung des Antrages in der Presse zu massiven Protesten der Bevölkerung und zur Gründung der Bürgerinitiative „Kein Gefahrstofflager“ führte. Aufgrund rechtlicher Prüfungen hat sich die Kreisverwaltung inzwischen mit Bescheid vom 22.07.2019 für nicht zuständig erklärt und den Genehmigungsvorgang an die vorgesetzte SGD Süd weitergegeben. Diese prüft den Erweiterungsantrag derzeit und hat noch nicht entschieden, ob sie den Antrag zur Bearbeitung annimmt oder an die Kreisverwaltung zurückdelegiert. 

Ein Widerspruch vor dem Kreisrechtsausschuss gegen die von der Kreisverwaltung erteilten Betriebsgenehmigungen wurde mit der Begründung abgelehnt, dass die Lager im US-Depot nicht nach § 1, Abs. 2 der 4. BImSchV (Genehmigungsbedürftige

Anlagen) genehmigungsbedürftig seien. Und dies, obwohl man im Jahr 2009 explizit ein Genehmigungsverfahren nach § 4 BImSchG durchgeführt hatte. D.h. die Anlage wurde damals als genehmigungspflichtig eingestuft. Beide Interpretationen sind nach

der 4. BImSchV leider möglich. Weiterhin liegen für beide Gefahrstofflager nicht die zwingend erforderlichen Abnahmeprüfberichte eines Sachverständigen nach § 29a BImSchG vor. Ohne diese Prüfberichte hätten die Anlagen nicht in Betrieb gehen dürfen.

Die Bürgerinitiative klagt nun vor dem Verwaltungsgericht Neustadt a.d.W. auf Schließung der beiden Gefahrstofflager im US-Depot, da beide Lager, aufgrund der nicht erfolgten Abnahmen, ohne rechtsgültige Genehmigungen nach BImSchG betrieben werden.

Zwischenzeitlich hat die DLA am 18.12.2018 einen weiteren Antrag zur Genehmigung eines Sammelplatzes für gefährliche hochgiftige Abfälle auf dem Depot-Gelände eingereicht. Die neu zu errichtende Lagerstätte ist im äußersten südöstlichen Bereich des Depots und somit direkt an der angrenzenden Wohnbebauung geplant. Dieser Antrag wurde nun direkt bei der SGD Süd

eingereicht und soll ohne Öffentlichkeitsbeteiligung lediglich im Kenntnisgabeverfahren abgewickelt werden. Begründet wird die Anwendung des Kenntnisgabeverfahrens mit der geringen Lagerkapazität von 30 to, obwohl die Lagerliste der DLA selbst 55 to ausweist und einer Lagerdauer von unter einem Jahr. Die Einsichtnahme in die Antragsunterlagen durch die Bürgerinitiative ergab

allerdings, dass die Geometrie des Lagerbaukörpers eine Lagerung von bis zu 300 to ermöglicht und auch die massive Beton-bauweise der Lagerstätte deren Existenz nur für ein paar Monate als eher unwahrscheinlich erscheinen lässt.

Sollten die Ausbauanträge bewilligt werden, so würde auf dem Gelände des US-Depots in Germersheim nach eigenen Angaben der US-Army das größte Gefahrstofflager der US-Army in Europa entstehen. Dieses Lager versorgt unter betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten bereits heute Europa, Afrika und Teile des Nahen Ostens mit den entsprechenden Gefahrstoffen und nutzt dabei die gute Anbindung an Bahn, Straße, Wasserwege und die räumliche Nähe zum größten europäischen Militärstützpunkt der US-Army in Ramstein.

Im Endausbau würde die Lagerkapazität der Gefahrstofflager im US-Depot dann 3.130 to betragen. Im Vergleich dazu: Die genutzte Gefahrstofflagerkapazität der Bundeswehr an allen Standorten zusammen beträgt ca. 150 to.

Die Überwachung des US-Depots als militärische Einrichtung erfolgt durch das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr (BAIUDBw), eine Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums

der Verteidigung. Die Kontrollen des BAIUDBw sind zwar jährlich vorgeschrieben, finden aber nur unregelmäßig statt (in den letzten sechs Jahren nur zweimal). Die Kontrollen erfolgen nach vorheriger Anmeldung. Ein Nachkontrollieren von Abweichungen findet nicht statt. Eine Auskunft über die Prüfergebnisse oder das Einsehen der Dokumentation ist für einen Bürger bzw. die Bürgerinitiative nicht

möglich.

Am 07. Juli 2018 sorgt ein Brand einer Photovoltaikanlage (PV-Anlage) im US-Depot für einen Großeinsatz der Feuerwehren der umliegenden Gemeinden, welche durch die Werksfeuerwehr des US-Depots ausgelöst bzw. angefordert wurden. Wie sich

herausstellte, war die PV-Anlage auf dem Dach des Gebäudes 7983 montiert, in welchem sich das 1.200 to Gefahrstofflager und Teile der Lagerverwaltung befinden. Der Wechselrichterbrand konnte glücklicherweise erstickt werden (ein Löschen ist nicht möglich), ohne dass die Inhalte des Gefahrstofflagers in Mitleidenschaft gezogen wurden. Hier bestand die Gefahr eines großen über die Liegen-schaft des US-Depots hinausreichenden Unfalls. Auf Nachfrage teilte die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BIMA) als zuständige Behörde mit Schreiben vom 17.01.2019 mit, dass für die Errichtung der PV-Anlage im US-Depot „das Stellen eines

Bauantrages oder ein anderes Genehmigungsverfahren nicht erforderlich“ war. Die PV-Anlage befindet sich heute wieder in Betrieb und ist nicht an die Brandmeldeanlage angeschlossen.

 

2. Problemstellung

Die Gefahrstofflager im US-Depot werden ohne rechtsgültige Genehmigung nach §4 BImSchG und ohne störfallbegrenzende Maßnahmen betrieben. Die anstehenden gerichtlichen Klärungen, aufgrund unserer Klage auf Schließung der Gefahrstofflager, könnten sich noch über viele Jahre hinziehen. Wir können auch nicht absehen, ob die Klage aufgrund der aktuellen Gesetzes- und Verordnungslage letztendlich dazu führen könnte, das zukünftig die Sicherheit der Bevölkerung bei den „militärischen“ Gefahrstofflagern im US-Depot den gleichen Stellenwert haben wird, wie dies bei einem zivilen Gefahrstofflager der Fall ist. Dies muss unseres Erachtens aber gewährleistet werden. Heute besteht die Gefahr, dass die Anwohner des US-Depots bei einem Störfall erheblichen Gefahren für ihre körperliche Unversehrtheit und ihr Leben ausgesetzt sind.

Auf einen schriftlichen Vorschlag der Bürgerinitiative vom 27.08.2019 an den leitenden Kommandanten des US-Depots, Herrn Lieutenant Colonel Ackiss, doch von Seiten des US-Depots selbst die lagernden Gefahrstoffe um eine oder besser

zwei Gefahrstoffkategorien zu reduzieren und hochgiftige und explosive Gefahrstoffe in einem anderen Lager, ohne Nähe zu einer Wohnbebauung, zu lagern, erhielten wir bis heute keine Antwort. Wir rechnen nicht mit einem erzielbaren Kompromiss in

dieser Frage, da dies die betriebswirtschaftliche Rentabilität der Logistik-Prozesse verschlechtern würde.

Die für derartige industrielle Gefahrstofflagerkomplexe vorgeschriebenen Katastrophenschutzpläne existieren für das Gefahrstofflager der DP-World, nicht jedoch für die Gefahrstofflager im US-Depot, da die betreibende DLA sich auf den Liegenschaftsstatus einer militärischen Einrichtung beruft und die hierfür geltenden Ausnahmeregelungen in Anspruch nimmt. So existiert zwar ein

Katastrophenschutzplan für das US-Depot, dieser kann aber nicht in Kraft gesetzt werden, da die DLA die Unterzeichnung verweigert.

Bei dem zivilrechtlichen Gefahrstofflager der DP World gilt das BImSchG und die 12.BImSchV (Störfallverordnung), die den Austritt gefährlicher Stoffe regelt, sowie ab 2009, die Anforderungen der europäischen Seveso-II-Richtlinie in das deutsche Recht umsetzt. Daraus resultiert, dass beim Unterschreiten des sogenannten Achtungsabstandes, der bei einem Gefahrstofflager der höchsten

Gefahrstoffkategorie 2.193 m beträgt, für jedes Bauprojekt eine Abwägung zwischen der Zulässigkeit der Bebauung und der Forderung des § 50 BlmSchG bezüglich der räumlichen Entflechtung zwischen Schutzobjekten und Betriebsbereichen im Sinne

der Störfallverordnung erfolgen muss. Diese Abwägung erfolgt durch ein Fachgutachten, in welchem ein individueller bauprojektspezifisch einzuhaltender Sicherheitsabstand ermittelt wird. Bei den von uns eingesehenen Gutachten

betragen die dort ermittelten Sicherheitsabstände zu möglichen Wohnbebauungen häufig zwischen 1.000 bis 1.500 m. So wird beim Gefahrstofflager DP World sichergestellt, dass Wohnbebauungen einen entsprechenden Sicherheitsabstand einhalten und eine Gefährdung der Menschen gemäß der Störfallverordnung gering bleibt.

Ganz anders verhält es sich aber im Falle der „militärischen“ Gefahrstofflager im USDepot. Da dieses Depot auch heute noch, in der Folge der ursprünglichen Nutzung, als militärische Einrichtung angesehen wird, wird das Gefahrstofflager im US-Depot

als nicht genehmigungsbedürftige Anlage eingestuft. Hierdurch ist lediglich ein Kenntnisgabeverfahren bei dieser signifikanten Erweiterung des Gefahrstofflagers von 70t auf 1.900t, ohne Öffentlichkeitsbeteiligung, durchzuführen. Beantragt wurde die Lagerung von hochgiftigen Stoffen der höchsten Gefahrstoffklasse. Dadurch wird dieser Vorgang der öffentlichen Kontrolle des staatlichen Handelns entzogen.

Durch den geteilten Vollzug, geregelt in der 14. BImSchV, sind Vollzugsdefizite möglich. Im Falle des Gefahrstofflagers im US-Depot wurden die störfallbegrenzenden Maßnahmen vom Betreiber nicht ausreichend betrachtet, die Maßnahmen zur Begrenzung von Störfallauswirkungen wurden nicht umgesetzt und durch die unzureichende, nicht transparente Überwachung wurden die Mängel bisher nicht abgestellt.

Deswegen können auch heute noch Menschen, zusätzlich zu den dort bereits lebenden Anwohnern, eine Baugenehmigung in unmittelbarer Nähe zu den Gefahrstofflagern des US-Depots erhalten, und sind damit gesetzeskonform einer viel höheren Gefährdung für Leib und Leben ausgesetzt, was für Anwohner des DP-World Gefahrstofflager gar nicht möglich ist. Es findet dort gar keine Abwägung zwischen den Interessen der Bürger auf den Schutz ihrer Gesundheit sowie ihres Eigentums und den Interessen des Betreibers der (militärischen) Anlage statt.

Wir haben also heute die Situation, dass sich die Zulässigkeit zum Betrieb derartiger Gefahrstofflager nach unterschiedlichen Voraussetzungen richtet: Handelt es sich um einen zivilrechtlich geführten Betrieb, müssen umfangreiche Schutzrechte für die

Bürger bei der Genehmigung berücksichtigt werden. Wird geltend gemacht, dass es sich um eine militärische Einrichtung handelt, finden diese Vorschriften zum Schutz der Bürger keine Anwendung.

Diese Ungleichbehandlung ist niemandem verständlich zu machen. Durch das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland ist nach Art. 2 Abs. 2 das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit geschützt. Daraus ergibt sich auch für den Staat die Pflicht, Schutzrechtseingriffe zu unterlassen und aktiv tätig zu werden. Diese Verpflichtung erfasst auch den Bereich der den Entsendestaaten überlassen Liegenschaften gemäß Art. 53 Abs. 1 Satz 2 ZA -NTS1. Als Dritt- (Nachbar) schützende Norm im Umweltrecht normiert das BImSchG die Anforderungen an die Errichtung und den Betrieb für genehmigungsbedürftige sowie nicht genehmigungsbedürftige Anlagen.

Die formellen und materiellen Anforderungen des BImSchG werden durch den Betrieb des Gefahrstofflagers im US-Depot nicht erfüllt, da z.B. die Abnahmeprüfberichte durch einen Sachverständigen nach § 29a BImSchG fehlen. Keine Behörde fühlt sich hier zuständig. Begünstigt wird dies durch das komplexe Regelungsregime des BImSchG und der nachfolgenden Verordnungen.

Wir bitten daher den Gesetzgeber durch entsprechende Gesetzesänderungen den Schutz der Bevölkerung verfassungskonform sicherzustellen und stellen nachfolgende Anträge:

 

 

 

3. Änderungsvorschläge / Beschlussvorlage

 

Wir stellen als Bürgerinitiative, die binnen weniger Tage 3.333 Unterschriften gegen die Erweiterung des Gefahrstofflagers im US-Depot erhalten hat und somit zahlreiche Bürgerinnen und Bürger vertritt, den Antrag an den Petitionsausschuss, man möge

dort beschließen, dass der Deutschen Bundestag aufgefordert wird, dass durch den Entfall der Privilegierung von militärischen Anlagen im BImSchG und den folgenden Verordnungen der Schutz der Umwelt und Bevölkerung gewährleistet wird. Wir schlagen hierzu folgendes vor:

 

1. Änderung der 4. BImSchV (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen)

 

Änderung des § 1 Genehmigungsbedürftige Anlagen, Abs. 2 dahingehend, dass auch nicht gewerbliche Anlagen, wie z.B. militärische Gefahrstofflager, von denen im nicht bestimmungsgemäßen Betrieb eine erhebliche Gefahr für die Umwelt ausgeht, von der Genehmigungspflicht erfasst werden und damit das Schutzziel des BImSchG erfüllt wird.

 

2. Änderung der 12. BImSchV (Störfall-Verordnung)

 

Da Schadensereignisse / Störfälle generell nicht vollkommen ausgeschlossen werden können, sind gemäß Art. 12 der Seveso-II-Richtlinie die Auswirkungen von sogenannten „Dennoch-Störfällen“, die sich trotz aller ergriffenen Sicherheitsmaßnahmen ereignen können, durch die Einhaltung angemessener Abstände zu den schutzbedürftigen Gebieten so gering wie möglich zu halten.

Die Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 der Seveso-Il-Richtlinie wurden im Wesentlichen durch Novellierung des § 50 BlmSchG, der 12. BImSchV und Ergänzung des § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB in deutsches Recht umgesetzt.

 

Änderung der 12. BImSchV, § 1 Anwendungsbereich Abs. 3, der militärische Anlagen generell von der Anwendung der Störfallverordnung ausschließt.

Wir möchten Sie darüber informieren, dass wir in dieser Angelegenheit mit den regionalen Vertretern des deutschen Bundestags, den MdB´s Hitschler, Dr. Lindner, Dr. Gebhard und Brandenburg in Kontakt stehen. Unter der Federführung von Herrn Hitschler haben er und seine Kollegen beim wissenschaftlichen Dienst des deutschen Bundestages angefragt, ob eine derartige Gesetzesänderung vom deutschen Bundestag so beschlossen werden kann, oder ob eine solche Änderung möglicherweise gegen das Europarecht oder

die Nato-Vereinbarungen verstoßen würde. Der wissenschaftliche Dienst kam mit seinem Sachstandsbericht WD 2 – 3000 – 119/17 vom 21.12.2017 zu der Einschätzung, dass eine solche Gesetzesänderung durch den Bundestag sehr wohl beschlossen werden kann und nicht gegen das Europarecht oder den Nato-Vereinbarungen verstoßen würde.

Auf Seite 5 des Sachstandsbericht heißt es: „Deutschland wäre also europarechtlich nicht gehindert, strengere, d.h. über die Richtlinie hinausgehende Standards im Umweltschutz zu setzen und in Erweiterung des Regelungsgegenstandes der Richtlinie 8 wohl auch militärische Einrichtungen in den Geltungsbereich der nationalen Störfallverordnung aufzunehmen.“ Auf Seite 6 heißt es weiter: „Durch Änderung der Störfallverordnung könnte der deutsche Verordnungsgeber also im Ergebnis die Einbeziehung militärischer

Anlagen jenseits der Regelung in der SEVESO-III-Richtlinie beschließen. Zu beachten ist auch die Aussage / Meinung des zuständigen Ministeriums für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten des Landes Rheinlandpfalz vom 17.08.2017 (Kleine Anfrage des Abgeordneten Martin Brandl, CDU – Drucksache 17/3627). Hierin heißt es: „Parallel dazu wird sich das Umweltministerium beim

Bundesministerium der Verteidigung dafür einsetzen, dass angesichts der Besorgnisse der Bevölkerung die Störfall-Verordnung Anwendung findet.“

 

3. Änderung der 14. BImSchV (Verordnung über Anlagen der Landesverteidigung)

 

Mit dieser Verordnung werden Kompetenzen von Landesbehörden auf Bundesbehörden übertragen. Hierdurch entsteht ein geteilter Vollzug, der wie schon aufgeführt, zu erheblichen Vollzugsdefiziten geführt hat. Wir verweisen hier auf den Kommentar von Dietrich, der die Kompetenzübertragung für verfassungsrechtlich nicht begründbar hält und dem Gesetzgeber empfiehlt aufgrund der größeren Sachnähe die immissionsschutzrechtlichen Verwaltungsaufgaben in die Hände der zuständigen Landesverwaltung zu legen.

Erheblicher Zweifel oder sogar eine gesetzeswidrige Auslegung bestehen an der Vereinbarkeit der 14. BImSchV mit dem BImSchG durch die Begriffsdefinition „Anlage der Landesverteidigung“ in den Bundeswehr internen Durchführungsbestimmungen. Hierdurch können auch Anlagen, die nur mittelbar militärischen Zwecken dienen, so wie das US-Depot Germersheim, als militärische Anlagen eingestuft werden (Dietrich) Wir bitten hier die Verordnungen entsprechend eindeutig zu fassen, damit auch das Schutzziel des BImSchG erfüllt wird.

Wir bitten den Deutschen Bundestag unsere Vorschläge aufzugreifen, damit

zukünftig durch eine eindeutige Regelung sicherstellt wird, dass die geltenden

Gesetze und Richtlinien in der Bundesrepublik Deutschland gleichermaßen für

zivilrechtliche und militärische Einrichtungen Anwendung finden.

 

Fußnoten und Bilder wurden hier entfernt.

 

Download
Unser Ziel ist die Gleichbehandlung von militärischen und zivilrechtlichen Gefahrstofflager.
20191017_Petition.pdf
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Der beigefügte Lageplan zeigt eindringlich das rücksichtslose Verhalten der US-Armee. Wie ersichtlich gibt es auf dem Gelände genügend Platz. Aber man will die offene Lagerstelle der hochgiftigen Abfälle nicht in seiner unmittelbaren Nähe haben und will diese den Nachbarn vor die Nase setzen. 

Am 23.08.hatte die Bürgerinitiative ein Gespräch mit dem Bundestagsabgeordneten Thomas Hitschler. Er hat uns weiterhin seine Unterstützung zugesagt. Zur Forderung der USA an die BRD die Verteidigungsausgaben zu erhöhen, anbei ein Link zu einem Interview mit Thomas Hitschler.

https://www.dw.com/de/trump-deutschland-soll-mehr-f%C3%BCr-us-soldaten-zahlen/a-47858245

 

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Kontakt

Bürgerinitiative "Kein Gefahrstofflager in Lingenfeld/Germersheim" (BI "Kein Gefahrstofflager") e.V.

c/o Dietmar Bytzek

Thomas Dehler Straße 7a

76726 Germersheim

mail: gefahrstofflager@t-online.de 

oder

gefahrstofflager@bytzek.eu

 

WhatsApp : Aufgrund der AGB Änderung wurde der Account durch uns gelöscht!

 

 


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Satzung der Bürgerinitiative
Neue aktualisierte BI-Satzung vom 2022-1
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 Unsere Bürgerinitiative ist Mitglied im Bundesverband Bürgerinitiativen Umweltschutz e.V.

https://www.bbu-online.de/

Mit Schreiben vom 27.09.2017 hat das Finanzamt Speyer bestätigt, dass " die Satzung der Körperschaft BI "Kein Gefahrstofflager  e.V. " die Voraussetzungen nach den §§51, 59, 60 und 61 AO...erfüllt"!  

 Der  eingetragene Verein ist damit als gemeinnützig anerkannt!